Alljährlich heißt es für Privatpersonen wie Unternehmer gleichermaßen: Neues von der Steuergesetzgebung! Thorsten Kumpe, Partner der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen, gibt einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen, die im Jahr 2021 zu beachten sind.

 

1. Für Unternehmer und Privatpersonen wichtig

Abgabefrist für die Steuererklärung

Die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2019 wurde für beratende Fälle bis zum 31. August 2021 verlängert und damit erheblich ausgeweitet. Damit geht einher: Bei Einkommenssteuernachzah­lungen 2019, die nach dem 1. April 2021 fällig werden, ­erfolgt die Verzinsung erst ab dem 1. Oktober 2021 (bisher 1. April 2021).

Körperschaftssteuer

Ebenso wie bei der Einkommenssteuer wird die Abgabe- und Verzinsungsfrist für die Körperschaftssteuer auf die oben genannte Daten nach hinten verschoben, um eine Entlastung der beratenden Berufe zu erreichen.

2. Für Privatpersonen

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Für kleinere und mittlere Einkommen bis rund 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (Zusammenveranlagung 120.000 Euro) stellt die Abschaffung des Solidaritätszuschlags eine wesentliche Entlastung dar, darüber hinaus nimmt die Entlastung bis maximal rund 96.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (Zusammenveranlagung 192.000 Euro) linear ab.

Anhebung diverser Freibeträge

Der Grundfreibetrag wird auf 9.744 Euro angehoben.

Für Eltern

Der Kinderfreibetrag steigt auf 5.460 Euro. Für Alleinerziehende gibt es durch die Erhöhung des ­Pauschbetrags von 1.908 Euro auf 4.008 Euro eine große Entlastung. Der Betreuungsfreibetrag für Kinder erhöht sich pro Elternteil auf 2.928 Euro. Die Kinderkrankentage wurden von zehn auf 20 Tage verdoppelt, bei Alleinerziehenden von 20 auf 40 Tage. Das Kindergeld wurde für das erste und zweite Kind um 219 Euro erhöht, für das dritte um 225 Euro, und ab dem vierten Kind gibt es 250 Euro mehr. Zudem gibt es für kleinere Einkommen pro Kind einen Zuschlag von maximal 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Weiterhin gibt es einen Kinderbonus von einmalig 150 Euro pro Kind. Das Baukindergeld wurde bis zum 31. März 2021 verlängert – wer bis dahin eine Baugenehmigung erhält oder eine Immobilie kauft, kann das Baukindergeld in Anspruch nehmen.

Studierende

Studierende, die kein BAföG erhalten, können bei den Studierendenwerken eine Überbrückungshilfe beantragen. Der Maximalbetrag liegt bei 500 Euro/Monat. Die Überbrückungshilfe setzt sich aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und einem zinslosen Studienkredit zusammen.

Pauschalen

Die Pendlerpauschale wird von 30 auf 35 Cent erhöht, ab 2024 sind es 38 Cent. Für 2020 und 2021 wurde eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag eingeführt (maximal 600 Euro im Jahr).

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt auf 9,50 Euro, ab 2022 auf 9,82 Euro und ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Spenden

Spenden bis 300 Euro brauchen künftig nur noch per Kontoauszug nachgewiesen zu werden und nicht mehr mit einer Spendenquittung. Das reduziert den Aufwand für die Spendenaussteller.

3. Für Unternehmer

Mehrwertsteuer

Ab 1. Januar 2021 ist der Mehrwertsteuersatz wieder von 16 auf 19 Prozent bzw. von 5 auf 7 Prozent angehoben worden.

Gastronomie

Für Speisen (nicht Getränke), die an Ort und Stelle verzehrt werden, ist befristet bis zum 31. Dezember 2022 nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent an das Finanzamt abzuführen. Dies führt zu einer Steuerentlastung für die durch die Pandemie angeschlagene Gastronomie.

Umsatzsteuer

Unternehmen, die von Corona betroffen sind, können beantragen, dass für 2021 keine Umsatzsteuersonder­vorauszahlung geleistet werden muss. Für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden, welche die Abgabe um einen Monat verlängert. Dafür verlangt das Finanzamt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer des Vorjahres als Sondervorauszahlung. Diese kann man sich auf Antrag zurückerstatten lassen.

Abschreibungen

Digitale Wirtschaftsgüter wie PC, Software etc. können nun sofort abgeschrieben werden statt wie bisher über drei Jahre. Zusätzlich wird eine degressive Abschreibungsmöglichkeit eingeführt (maximal das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer wurde der Hinzurechnungsfreibetrag von 100.000 auf 200.000 Euro verdoppelt. Damit werden insbesondere Unternehmen entlastet, die hohe Finanzierungs- und/oder Miet- und Pachtaufwendungen haben. Für Unternehmen gibt es einen pauschalen Verlust­rücktrag. Unternehmen, die 2019 sehr gute Ergebnisse erwirtschaftet und diese versteuert haben, können ­einen möglichen Verlust im Jahr 2020 durch den pauschalen Verlustrücktrag nach 2019 vorwegnehmen. Dies führt beim Unternehmen zu einer geringeren Steuerzahlung 2019 bzw. zu einer Erstattung bereits entrichteter Beträge. Mit der Veranlagung 2020 wird der pauschale Verlustrücktrag überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Corona

Die Zahlung eines Coronabonus – einer Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei bezahlen können – wurde bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Corona-Hilfe III kann jetzt beim Bundesfinanz­ministerium beantragt werden – relevant insbesondere für die Masse der Einzelhändler. Sie gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Sie kann von jenen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in dem jeweiligen Monat mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang haben. Als Vergleichsmonat ist der entsprechende Monat aus dem Jahr 2019 heranzuziehen. Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Rückgang 50 bis 70 Prozent sind es 6 Prozent, und bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang sind es 90 Prozent der monatlichen Fixkosten. Der Bereich der Corona-Hilfen unterliegt zudem kontinuierlichen Veränderungen, was sich auf die Antragsstellung und Antragsmöglichkeiten auswirkt.

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