Wie jedes Jahr ändern sich auch 2021 wieder zahlreiche Gesetze, die für Arbeitnehmer und -geber von Bedeutung sind. Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Änderungen.

E-Rechnung

Seit dem 27. November 2020 gilt für Lieferanten von Bundeseinrichtungen, dass sie alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen anfallen, in elektronischer Form einreichen müssen. E-Rechnung heißt, dass die Inhalte strukturiert und maschinenlesbar in einem XML-Datensatz enthalten sind.

Unrechtmäßige Abmahnungen

Ein neues Gesetz soll vor allem Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen von missbräuchlichen Abmahnungen schützen. Zukünftig dürfen Mitbewerber keine Erstattung von Kosten verlangen, indem sie Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz in Unternehmen mit weniger als 250 Mit­arbeitenden verschicken. Auch können sich Abmahner bei Rechtsverletzungen im Netz nicht mehr aussuchen, vor welchem Gericht sie eine Klage erheben.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen

Nur noch ,echte Zusatzleistungen‘ des Arbeitgebers werden steuerfrei gestellt. Das bedeutet in der Praxis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen dürfen nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden; das Gehalt darf nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden; der Zuschuss darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehalts­erhöhung gewährt werden; bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht werden. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus versteuert werden.

Kurzarbeitergeld

Die coronabedingten Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld, insbesondere die erhöhten Sätze, wurden für 2021 verlängert. Das Kurzarbeitergeld bleibt damit weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe (60 Prozent des Gehalts) auf 70 Prozent erhöht, bei Berufstätigen mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 bzw. 87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Zudem sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei.

Ausgleich für Verdienstausfall bei Quarantäne

Wer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten kann, kann über das Antragsverfahren ,Tätigkeitsverbot‘ die Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Dies kann durch Arbeitgeber für Angestellte geschehen, es können aber auch selbstständige Unterneh­mer den Antrag für sich selbst stellen. Alle Anträge müssen spätestens zwölf Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.

Verdienstausfall wegen Kita-/Schulschließung

Erwerbstätige, die wegen der Schließung von Schulen oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Verdienstausfall ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist – sei es durch behördlich angeordnete Schulschließungen oder Quarantäne für das Kind. Die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes ist bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gegeben. Bei Kindern mit Behinderungen gilt diese Altersgrenze nicht. Die Entschädigung beläuft sich für den erwerbstätigen Elternteil auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Die Obergrenze beträgt 2.016 Euro pro Monat.

Erhöhung Wohngeld

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine Wohngelderhöhung von 10 Prozent. Sie wird als Zuschlag zur Miete gezahlt. Von der Erhöhung profitieren insbesondere Haushalte mit einem niedrigen Einkommen. Durchschnittlich wird die Wohngelderhöhung 2021 ungefähr 15 Euro im Monat betragen. Pro weiteres Mitglied im Haushalt können bis zu 3,60 Euro hinzukommen.

Gesetzesänderung für Vermieter und Eigentümer

Immobilienkäufer sollten bislang die meist fünfstelligen Kosten des Maklers alleine tragen – obwohl der Verkäufer diesen beauftragt hatte. Seit dem 23. Dezember 2020 ist das anders: Verkäufer und Käufer müssen sich die Kosten teilen. Das neue Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden. Die neue Regelung ist nur dann anwendbar, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und ist beschränkt auf Einfamilienhäuser und Wohnungen. Bei Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien müssen die Maklerkosten auch weiterhin nicht geteilt werden.

Künstlersozialversicherungsbeitrag bleibt stabil

2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz auf 4,2 Prozent, wo er seitdem verblieben ist. Auch 2021 ändert sich der Wert nicht.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird elektronisch

Ab dem 1. Oktober 2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden – die Informationspflicht liegt dann bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Mitarbeiter. Bis zum 30. Juni 2022 wird es eine Übergangszeit geben. In dieser müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen. Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst beim Arbeitgeber einreichen.

Verbot von Einwegplastik

Ab dem 3. Juli 2021 gilt EU-weit ein Verbot von Einwegplastik. Das betrifft folgende Produkte: Plastikteller, ­-becher und -besteck, Strohhalme, Styroporbecher und -boxen, andere To-go-Behälter, Rühr- und Wattestäbchen aus Plastik. Auch kompostierbare Plastikverpackungen, also Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff wie dünne Plastikbeutel, werden verboten, da sie sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik zerfallen.

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